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   BGH, 09.09.2015 - VII ZR 111/15   

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https://dejure.org/2015,27584
BGH, 09.09.2015 - VII ZR 111/15 (https://dejure.org/2015,27584)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - VII ZR 111/15 (https://dejure.org/2015,27584)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - VII ZR 111/15 (https://dejure.org/2015,27584)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 234 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Einhaltung der Frist zur Einlegung des Antrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Einhaltung der Frist zur Einlegung des Antrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.1979 - IV ZB 52/79

    Verspätete Einlegung der Berufung und Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist -

    Auszug aus BGH, 09.09.2015 - VII ZR 111/15
    Hier gilt nichts anderes als bei einer Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86, juris Rn. 1).
  • BGH, 10.05.2016 - XI ZB 4/16

    Anspruch einer Bank auf Ausgleich einer kausalen Saldoforderung auf Grundlage

    Zwar kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung in Betracht, wenn eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch samt einer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, und den erforderlichen Nachweisen bei Gericht einreicht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 mwN) und, sofern ihr Antrag erfolglos ist, nach Ablauf einer anschließenden Überlegungsfrist von wenigen Tagen (BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - VII ZR 111/15, juris Rn. 2 aE) innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen Antrag nach §§ 236, 78 Abs. 1 ZPO stellt (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 2/14, juris Rn. 7).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 8 Sa 331/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Gegenvorstellung gegen den ablehnenden Beschluss (BGH Beschluss vom 09.09.2015 - VII ZR 111/15.
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